Selbstverantwortung des Unternehmers

Was bedeutet Selbstverantwortung?

Der Unternehmer (Betreiber)  ist verpflichtet, die Betriebssicherheit in Eigenverantwortung zu organisieren und zu gestalten. Dieser Selbstverantwortungsgedanke kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber (Unternehmer):

  • eine Organisation aufzubauen hat, die die Einhaltung der Pflichten aus dem ArbSchG, der BetrSichV und der TRBS’en sicherstellt
  • Betriebsmittel identifizieren muss, deren Handhabung er während des gesamten Lebenszyklus sicher gestalten muss
  • Gefährdungsbeurteilungen durchführen muss
  • für Betriebsmittel im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen den Kreis der Benutzer, Prüfpflichten, Prüffristen und  Prüfer festlegen muss
  • die regelmäßige Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter sicherstellen muss.

Dies geschieht vor dem Hintergrund allgemein formulierter Schutzziele der BetrSichV (und des ArbSchG).

Die Betreiberverantwortung für die Betriebssicherheit ist - wie zuvor erwähnt - im Geflecht der nationalen und europäischen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Bestimmungen (siehe oben) zu sehen.

Der Betreiber (der Arbeitgeber) ist eigenverantwortlich tätig. Es findet keine Enthaftung durch staatliche Überwachungsstellen und deren Zertifikate statt.

Organisationsverschulden

Warum muss Verantwortung gerichtsfest geregelt sein?

  • Rechtliche Absicherung des Unternehmers und der beauftragten Personen
  • Zur Vermeidung von Organisationsverschulden des Unternehmers

Arbeitschutzgesetz § 13 – Abs. 2 :

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Hinweis in der amtlichen Begründung zum ArbSchG  aufgrund der Bundestagsberatungen   ( BT 13/3540 und BT 13/4857 ):

„[…] die Beauftragung[…]erfolgt in Schriftform. Die Schriftform dient der rechtlichen Absicherung sowohl des Arbeitgebers als auch der beauftragten Person. „

Zusammenfassung der rechtlichen und normenspezifischen Vorgaben bei der Delegation der Verantwortung im Elektrobereich

Welche wichtigen Aufgaben sind zur Gestaltung einer rechtssicheren Organisation durchzuführen?

Oberste Verantwortung hat immer der Unternehmer; bei mangelhafter Wahrnehmung der Maßnahmen

- Vorwurf eines Organisationsverschuldens -

  • „Gerichtsfest“ ist die Organisation: Unternehmensaufbau und die Betriebsabläufe müssen transparent und präzise geregelt sein (natürlich auch dokumentiert!!!) und die Durchführung von Kontrollmaßnahmen muss gewährleistet sein
  • Durch Stichprobenkontrollen muss der Unternehmer seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachkommen
  • Einbindung der Führungskräfte (= VEFK) in die Gesamtverantwortung
  • Voraussetzung: Aufgaben und Kompetenzen müssen präzise festgelegt und abgegrenzt sein
  • Achtung: Bei Fehlen dieser Voraussetzung bleibt die Gesamt- verantwortung beim Unternehmer
  • Trennung zwischen disziplinarischer und fachlicher Verantwortung

Der Unternehmer muss diesen Teil seiner Unternehmerpflichten, die er selbst bzw. andere „elektro-technische Laien“ in Führungspositionen nicht wahrnehmen können auf eine als verantwortliche Elektrofachkraft geeignete  „befähigte“ Person übertragen ( DIN VDE 1000-10, Abschnitt 6 ).

Aufbauorganisatorische Maßnahmen

Welche Maßnahmen sind zur Implementierung einer rechtssicheren Organisation im Elektrobereich durchzuführen?

  • Delegation der fachlichen Verantwortung auf die „Verantwortliche Elektrofachkraft“ (vEFK) gemäß der DIN VDE 1000-10
  • Delegation der fachlichen Verantwortung von vEFK auf den/die „Anlagenbetreiber“ entsprechend Anlagen- und Aufgabenbereiche gemäß DIN VDE 0105-100
  • Festlegungen der Anlagen- und Arbeitsverantwortung durch die Anlagenbetreiber in Abstimmung mit der vEFK
  • Definition der Verantwortungsübergänge (Schnittstellen) zum Elektrobereich der „Produktion“  und bezüglich den Arbeiten vor Ort (eigenes Personal sowie Fremdfirma)